Als DRK-Landesverband Nordrhein e.V. setzen wir uns für Menschen ein – in der Pflege, im Rettungsdienst, in sozialen Diensten, in Bildung und vielen weiteren Bereichen. Damit wir Missstände früh erkennen und Sicherheit, Qualität und Fairness sichern können, gibt es unser Hinweisgebersystem.
Hier erfahren Sie, wie Sie an uns vertraulich melden, wenn Sie ein Fehlverhalten oder einen möglichen Rechtsverstoß im Umfeld des Landesverbandes oder seiner Gesellschaften bemerken.
Wer kann sich an das Hinweisgebersystem wenden?
Sie können einen Hinweis geben, wenn Sie ein Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem DRK-Landesverband Nordrhein e.V. oder seinen Gesellschaften vermuten – unabhängig davon, welche Rolle Sie haben:
Es reicht, wenn Sie einen begründeten Verdacht haben. Sie müssen keine Beweise „beibringen“. Wichtig ist, dass Ihre Schilderung so konkret wie möglich ist.
Zum Landesverband gehören folgende Gesellschaften:
Die 29 DRK-Kreisverbände sind Mitglieder des Landesverbandes. Auf Grund ihrer rechtlichen Stellung sind diese nach dem Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet, eigene Meldestellen einzurichten.
Was gehört in das Hinweisgebersystem – was eher nicht?
Das Hinweisgebersystem hat seine Rechtsgrundlage im Hinweisgeberschutzgesetz. Nach diesem Gesetz sollen vor allem Hinweise auf Rechtsverstöße und schwerwiegende Missstände gemeldet werden. Dazu gehören zum Beispiel:
Nicht über das Hinweisgebersystem gemeldet werden sollen:
Für diese nicht über das Hinweisgebersystem zu meldenden Themen gibt es eigene Ansprechpartner und Verfahren im Landesverband. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Anliegen hier richtig ist, können Sie es trotzdem melden – wir ordnen es ein und leiten es falls nötig und mit Ihrer Zustimmung gerne in andere Prozesse weiter.
So erreichen Sie die Meldestelle
Sie haben mehrere Wege, um einen Hinweis abzugeben:
Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Nordrhein e.V.
Hinweisgebersystem
Auf’m Hennekamp 71
40225 Düsseldorf
Grundsätzlich gehen wir von einer Meldung unter Ihrem Namen aus. Ihre Identität wird von uns streng vertraulich behandelt. Wenn Sie ausdrücklich anonym bleiben möchten, arbeiten wir mit den Informationen, die Sie zur Verfügung stellen wollen.
Sie können sich alternativ auch an eine externe Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz wenden. Bitte beachten Sie, dass der DRK-Bundesverband mit Sitz in Berlin keine externe Meldestelle ist. Dieser ist für die Bearbeitung von Hinweisen, die den Landesverband und seine Gesellschaften betreffen nicht zuständig. Insoweit gilt rechtlich das Gleiche, was im Verhältnis des Landesverbandes zu seinen Kreisverbänden gilt.
Was mit Ihrem Hinweis passiert
Ihr Hinweis geht bei der gemeinsamen Meldestelle des DRK-Landesverbandes Nordrhein e.V. ein. Sie erhalten spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen eine Eingangsbestätigung – sofern Sie Kontaktmöglichkeiten angegeben haben. Wir prüfen, ob Ihr Hinweis in den Anwendungsbereich des Hinweisgebersystems bzw. des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt. Wenn er dort nicht hingehört, informieren wir Sie und leiten das Anliegen in passende interne Prozesse weiter.
Wenn das Hinweisgebersystem zuständig ist, prüfen wir den Sachverhalt auf Plausibilität und Stichhaltigkeit. Dabei können wir Sie für Rückfragen kontaktieren. Ziel ist es festzustellen, ob ausreichende Anhaltspunkte für Maßnahmen vorliegen. Stellen wir hinreichende Anhaltspunkte fest, informieren wir die betroffene Gesellschaft (z. B. eine gGmbH) und schlagen Maßnahmen vor. Bei bestimmten Fällen regen wir auch an, das Verfahren an eine zuständige Behörde abzugeben. Die betroffene Gesellschaft entscheidet eigenverantwortlich über notwendige Maßnahmen und deren Umsetzung. Wir verfolgen den Verlauf nach und erstellen einen Abschlussbericht. Sie erhalten spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung eine Rückmeldung über geplante oder ergriffene Maßnahmen, soweit dadurch das Verfahren und die Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden.
Der DRK-Landesverband Nordrhein e.V. und seine Gesellschaften tolerieren keine Sanktionen gegen Personen, die einen glaubwürdigen Hinweis abgeben. Das gilt auch für Personen, die mit Dir in Verbindung stehen und im Zusammenhang mit der Meldung betroffen sind.
Wie Sie als Hinweisgeber*in geschützt werden
Der DRK-Landesverband Nordrhein e.V. und seine Gesellschaften tolerieren keine Sanktionen gegen Personen, die einen glaubwürdigen Hinweis abgeben. Das gilt auch für Personen, die mit Ihnen in Verbindung stehen und im Zusammenhang mit der Meldung betroffen sind. Ein Hinweis gilt in der Regel als glaubwürdig, wenn:
Ihre Identität wird durch uns vertraulich behandelt. Sie wird nur offengelegt, wenn es rechtlich zwingend erforderlich ist – und auch dann so zurückhaltend wie möglich.
Rechtliche Grundlagen und Richtlinie
Das Hinweisgebersystem setzt die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes für den DRK-Landesverband Nordrhein e.V. und seine Gesellschaften um.
Die Einzelheiten sind in unserer „Richtlinie Hinweisgebersystem“ geregelt, die hier zum Download verfügbar ist.