Fortbildung für Desinfektoren und Hygienebeauftragte

Die Fortbildungspflicht für Desinfektorinnen und Desinfektoren ist in NRW geregelt in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren. Die Fortbildungspflicht für Hygienebeauftragte nach § 5 der Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HygMedVO) des Landes NRW in § 6 ebenda. In anderen Bundesländern gelten ggf. andere Bestimmungen. Die Überwachung der regelmäßigen Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen obliegt dem Landesprüfungsamt.