Mitarbeiterunterweisung für Gemeinschaftseinrichtungen (§ 35 - Infektionsschutzgesetz)

Belehrung für Personen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen

Zielgruppe

Personen, die in den in Gemeinschaftseinrichtungen Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben

Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 IfSG sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere:

  1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
  2. die nach § 43 Absatz 1 des Achten Sozialgesetzbuches erlaubnispflichtige Kindertagespflege,
  3. Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
  4. Heime und
  5. Ferienlager.

Inhalte (3 UE)

Die Themenfelder, zu denen die Beschäftigten informiert und unterwiesen werden müssen, sind u.a.

  • Gesetzliche Grundlagen / Meldung nach § 34 IfSG
  • Hygienemanagement / Praktische Übungen zur Händehygiene
  • Übertragungswege und Eintrittspforten von Infektionskrankheiten
  • Einweisung in vorhandene Desinfektionsmittel
  • Einweisung in den Hygieneplan

Den Themeninhalt der Veranstaltung besprechen wir gerne im Vorfeld mit Ihnen!

Termine

auf Anfrage am Lehrgangsort Hennef oder als Inhouse-Veranstaltung vor Ort in Ihrer Einrichtung

Für weitere Fragen erreichen Sie uns telefonisch unter: 02242 / 93240-0

und per E-Mail unter: akademie(at)drk-nordrhein.de

Hintergrundinformationen

Personen, die in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt mit den dort Betreuten haben, sind vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren von ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungsverpflichtungen nach § 34 zu belehren.

Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren ist.