Mitarbeiterunterweisung (Belehrung) gemäß § 43 Infektions-schutzgesetz (IfSG) für Beschäftigte im Lebensmittelbereich
Personen dürfen gewerbsmäßig nur dann beschäftigt werden, wenn vor der erstmaligen Ausübung der Tätigkeit gemäß § 42 IfSG eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen wird.
Der Arbeitgeber hat Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die in § 42 IfSG genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren. |
Zielgruppe
1. Personen mit regelmäßiger Tätigkeit die beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen mit folgenden Lebensmitteln in Berührung kommen:
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- und Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
- Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr
2. Küchenbeschäftigte in gewerblichen Gaststätten (Restaurants, Cafés, Imbisse etc.). - auch wenn diese nicht ortsfest sind (z.B. Imbisswagen und ähnliche gewerbliche Caterer)
3. Küchenbeschäftigte in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung (z.B. Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager Essen auf Rädern)
4. Lehrer, Erzieher, Eltern und Schüler mit Zutritt zur Küche, die in Schulen oder Kindertageseinrichtungen regelmäßig Speisen für die Gemeinschaftsverpflegung zubereiten
5. Theken- und Servicepersonal mit Küchenzutritt (z.B. in Bistros, Kneipen, Cafés oder Restaurants)
6. Konditoren und Bäcker
7. Verkaufspersonal in Bäckereien, Back-Shops, Tankstellen mit Backabteilung und Herstellung belegter Brötchen
8. Spül- und Reinigungspersonal in Küchen und sonstigen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, welches mit Arbeitsflächen, Behältnissen für Lebensmittel bzw. Geräten für die Be- und Vorbereitung von Lebensmitteln in Berührung kommt.
9. Regelmäßige und häufige, meist professionelle Tätigkeiten bei Veranstaltungen wie z.B. in Vereinen oder bei Festen mit großem Publikumszulauf wie Stadtteilfeste, Feuerwehrfeste, Erntedankfeste u.ä.
10. Lehrer und Schüler in hauswirtschaftlichen und nahrungsgewerblichen Klassen
11. Lehrer mit Kochunterricht in allgemeinbildenden Schulen
12. Betriebspraktikanten bei entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten in allgemeinbildenden Schulen und Studium.
Inhalte (3 UE)
Die Themenfelder, zu denen die Beschäftigten informiert und unterwiesen werden müssen, sind u.a.
- Gesetzliche Grundlagen
- Ursachen für Durchfallerkrankungen
- Ursachen für Lebensmittelkontaminationen
- Lebensmittelbedingte Krankheiten
- Übertragungswege
- Persönliche Hygiene
Termine
auf Anfrage am Lehrgangsort Hennef oder als Inhouse-Veranstaltung vor Ort in Ihrer Einrichtung
Für weitere Fragen erreichen Sie uns telefonisch unter: 02242 / 93240-0
und per E-Mail unter: akademie(at)drk-nordrhein.de