DRK-Fachverband für Kindertageseinrichtungen

Satzung des DRK-Fachverband Kindertageseinrichtungen vom 01.02.2002

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Fachverband hat die Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins. Er trägt den Namen DRK - Fachverband Kindertageseinrichtungen.

(2) Er hat seinen Sitz in 40255 Düsseldorf, Auf’m Hennekamp 71.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck, Ziele und Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist der fachliche Zusammenschluss von Trägern von Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen. Ziel des Fachverbandes ist es, die fachlich kompetente, zukunfts-orientierte Arbeit in Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zu fördern.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a.) Organisations- und betriebswirtschaftliche Fachberatung von Trägern
b.) Pädagogische Fachberatung von Mitarbeiter/innen
c.) Bau- und Einrichtungsberatung
d.) Organisation von Fortbildungsangeboten
e.) Informationstransfer


§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel der Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie jede andere Personenvereinigung werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Mitglieder des Vereins sind außerdem alle Träger von Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die dem DRK-LV als Spitzenverband angeschlossen sind.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Ferner erlischt die Mitgliedschaft von Mitgliedern nach § 4 Abs. 1 Satz 2, wenn der Träger keine Aufgaben in den in § 2 genannten Bereichen mehr durchführt oder sich nicht mehr durch das Deutschen Roten Kreuz spitzenverbandlich vertreten lässt bzw. diesem nicht mehr angeschlossen ist.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder das Ansehen und/oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

(6) Ein Mitglied kann auch von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge unterlässt. Die erste Mahnung ist erst einen Monat nach Fälligkeit zulässig. Die zweite Mahnung ist zwei Monate später zu übermitteln und muss den Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Diese darf erst beschlossen werden, wenn nach dem Ablauf eines weiteren Monats nach Zugang der zweiten Mahnung die Schuld nicht restlos getilgt ist. Die Streichung ist dem Betroffnen mitzuteilen.
 

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses des Vorstandes. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder erforderlich. Das Nähere ist in einer Finanzordnung geregelt.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

Die Mitgliederversammlung kann die Gründung weiterer Vereinsorgane beschließen.


§ 7 Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören als „geborene“ Mitglieder folgende Personen an:

- der / die Abteilungsleiter/in der Abt. Wohlfahrtspflege als Vorstandsvorsitzender des DRK-Landesverbandes Nordrhein e. V.
- der / die Jurist/in des Landesverbandes Nordrhein e. V. als 2. Vorsitzender
- der / die Leiter/in des Referates Kinder-, Jugend- und Familienhilfe des DRK-Landesverbandes Nordrhein e. V. ist geschäftsführendes Vorstandsmitglied
- ein(e) Mitarbeiter(in) der Abt. 2 des DRK-Landesverbandes Nordrhein e. V.

darüber hinaus wählt die Mitgliederversammlung drei Beisitzer.

Weitere Personen mit beratender Stimme können zu Sitzungen hinzugeladen werden.

(2) Der/ die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Fachverband nach außen und ist für die Führung der laufenden Geschäfte verantwortlich. Zur Vertretung und Verpflichtung des Verbandes genügt die Zeichnung von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes. Der/die Geschäftsführer/in hat alle Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung dem Vorstand vorzulegen. In Eilfällen kann er/sie in solchen Angelegenheiten vorläufige Beschlüsse fassen. Diese sind vom Vorstand zu genehmigen.

(3) Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die Geschäftsführer/in schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens sieben Tagen. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Mitglied des Vorstandes unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangt.

(4) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(5) Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, dass von dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenen Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführer/in zu unterzeichnen ist.


§ 8 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung wird dem / der Leiter/in des Referats Kinder-, Jugend- und Familienhilfe des DRK-Landesverbandes Nordrhein e. V. übertragen.

(2) Es ist Aufgabe des/der Geschäftsführers/in

o die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes durchzuführen
o die Koordination, die Kooperation und den Informationsfluss zwischen den Organen des Vereins und dem DRK-Landesverband Nordrhein sicherzustellen
o Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes vorzubereiten und Protokoll zu führen
o für die ordnungsgemäße Führung des Fachverbandes Sorge zu tragen
o die ordnungsgemäßen Leistungen des Fachverbandes zu gewährleisten


§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/ die Geschäftsführer/in unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung besteht aus den natürlichen und jur. Mitgliedern. Die jur. Mitglieder  werden durch die mit schriftlicher Vollmacht ausgewiesenen, von den Trägern entsandten Personen mit Sitz und Stimme vertreten.

(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.


(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere:

a) die Aufgaben des Vereins,
b) Satzungsänderungen,
c) Auflösung des Vereins.

(7) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(9) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem/der Geschäftsführer/in geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen, die von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen sind.


§ 10 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.


§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den DRK-Landesverband Nordrhein e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige/mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 
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Kontakt

DRK-Landesverband Nordrhein e.V.

Auf'm Hennekamp 71
40225 Düsseldorf
Tel. 0211/3104-0
Fax. 0211/3104-188

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